Anforderungen für die Aufbereitung

Die Anforderungen für die Aufbereitung sind in den Richtlinien der Kommission für Krankenhaushygiene am Robert Koch-Institut (KRINKO) festgelegt. Danach gilt:

Bevor Medizinprodukte zur erneuten Verwendung aufbereitet werden dürfen, muss der für die Praxishygiene Verantwortliche (also: Zahnarzt / Zahnärztin) eine Risikobewertung vornehmen. Es erfolgt eine Einstufung in: unkritisch, semikritisch A/B oder kritisch A/B.

Dabei ist eine Risikobewertung nach Medizinproduktgruppen ausreichend wie sie beispielsweise im BZÄK/DAHZ-Hygieneplan enthalten ist. Eine Risikobewertung einzelner Medizinprodukte ist nicht gefordert, kann aber in speziellen Fällen hilfreich sein.

03.12.2015

Ist eine Hygienebeauftragte in der Praxis erforderlich?

Die Verantwortung für die fachgerechte Aufbereitung liegt beim Praxisinhaber, Praxisbetreiber.

Dieser kann die einzelnen Aufgaben, z. B. Aufbereitung, an einzelne Mitarbeiter delegieren. Dabei kann es sinnvoll sein, eine Hygienebeauftragte zu benennen, die das Hygienemanagement in Absprache mit dem Verantwortlichen koordiniert. Dies ist z. B. in größeren Praxen vorstellbar, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird.

03.12.2015