(Diese Stellungnahme richtet sich an Zahnarztpraxen, bei denen die Behörden Wirksamkeitsnachweise und/oder Gutachten für die eingesetzten Desinfektionsmittel fordern.)
Der Wirksamkeitsnachweis für Desinfektionsmittel ist eine Aufgabe der Hersteller und Voraussetzung für das Inverkehrbringen als Medizinprodukt oder Biozid.
Der Nachweis der Eignung von Desinfektionsmitteln und deren prophylaktische Anwendung im medizinischen Bereich erfolgt nach europäischen Normen. Nur diese Wirksamkeitsnachweise werden von den Zulassungsbehörden derartiger Mittel anerkannt und sind eine essenzielle Voraussetzung für den Marktzugang in den Ländern der EU.
Darüber hinaus werden vom Verbund für angewandte Hygiene e.V. (VAH) Desinfektionsmittel nach eigenen Methoden geprüft.
Voraussetzung für die Aufnahme in die sog. VAH-Liste (www.vah-liste.de) ist, dass diese Produkte mindestens bakterizid und levurozid (Wirksamkeit gegen Hefepilze) sind. Weitere Wirksamkeitsprüfungen, z.B. begrenzte Viruzidie (plus), Viruzidie werden nur auf Antrag des Desinfektionsmittelherstellers durchgeführt und sind nicht verpflichtend.
Dies gilt auch für antimikrobielle Händewaschprodukte, Händedesinfektionsmittel, Hautantiseptika, Flächendesinfektionsmittel, Instrumentendesinfektionsmittel und Wäschedesinfektionsmittel. Falls die Prüfung der begrenzt viruziden oder viruziden Wirkung bereits für die Zulassung nach den EN-Normen durchgeführt wurde, ist eine nochmalige – und kostenpflichtige – Prüfung durch den VAH e. V. nicht erforderlich.
Eine behördliche Forderung, dass nur Produkte eingesetzt werden dürfen, die auch bezüglich der Viruzidie durch den VAH e. V. geprüft wurden, wäre als Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der EU und damit als unzulässig zu werten.
DAHZ 02/2026