Die SARS-CoV-2 Pandemie hat die zahnärztlichen Praxen und Kliniken vor große Herausforderungen gestellt. Durch die WHO und das RKI werden Aerosol generierende medizinische Prozeduren mit einem stark erhöhten Infektionsrisiko für die medizinischen Mitarbeiter durch SARS- CoV-2 assoziiert. Daher wird diese Thematik in der AWMF-Leitlinie „Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern“ (AWMF-Registernummer: 083-046)[1] behandelt. Diese Leitlinie wird als sog. „Living guideline“ laufend an den aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst und ergänzt die jeweiligen Kapitel des DAHZ-Hygieneleitfadens.
Der Schutz des Behandlungsteams und des Patienten vor Tröpfchen und Aerosolen wird durch eine Kombination von spezifischen Präventionsmaßnahmen gewährleistet (Bündelstrategie).
Diese Maßnahmen sind:
- Identifikation von Verdachtsfällen und Erkrankten (z. B. Abfrage von COVID-typischen Symptomen)
- Distanzierung vom Patienten und Personal (Abstandsgebot)
- Tragen von Mund-Nasen-Schutz durch den Patienten in der Praxis, sowohl vor als auch nach der Behandlung.
- Tragen von Mund-Nasen-Schutz durch das Behandlungsteam auch außerhalb des Behandlungsraums (z. B. Pausen-, Umkleide- und Sozialraum) wenn das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann.
- Isolierung und Testung (PCR-Test) von Personal, das Symptome einer COVID-19 Infektion aufweist.
- Antiseptische Mundspülung vor Beginn der Behandlung mit einem Präparat mit nachgewiesener Wirkung gegen SARS-CoV-2.
- Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Verbindung mit einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschutzvisier bei Patienten, bei denen kein Verdacht besteht, mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein.
- Die Behandlung eines Verdachtsfalles oder eines COVID-Erkrankten im Rahmen einer Notfallbehandlung ist aufgrund der Arbeitsschutzvorschriften mit einer Schutzausrüstung (Atemschutzmaske FFP2/3 oder (K)N95, Gesichtsschutzvisier, Schutzhandschuhen und Einmal-Schutzkittel) durchzuführen.
- Nutzung eines Kofferdams, falls möglich.
- Konsequente, hochvolumige Absaugung (ca. 300 l /Minute) mit einer durchmesseroptimierten Saugkanüle (mindestens 10 mm). Zusätzliche Geräte zur Absaugung sind nicht erforderlich.
- Gewährleistung eines ausreichenden Luftwechsels durch Fensterlüftung oder Raumlufttechnische Anlagen. Für den Einsatz von zusätzlichen Luftreinigungsgeräten gibt es hinsichtlich der Eignung in der Zahnarztpraxis keine klinische Evidenz.
Die COVID-19-Pandemie erfordert keine Veränderung der bewährten Verfahren der Basishygiene wie beispielsweise der Händehygiene, der Instrumentenaufbereitung oder der Flächenhygiene.
[1]083-046l_S1_zahnmedizinische-Patienten-Belastung-Aerosol-uebertragbare-Erreger_2020-09.pdf (awmf.org)