Frage:
Patienten mit einer SARS-CoV-2-Erkrankung sind offenbar bereits vor dem Auftreten von Symptomen infektiös. Müssten bei diesen Patienten in der Zahnarztpraxis nicht die gleichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wie bei nachweislich an COVID-19 erkrankten Personen, also z. B. FFP2/3-Maske?
Antwort:
Nach den vorliegenden epidemiologischen Daten genügt ein chirurgischer Mund- Nasen- Schutz mit Schutzbrille oder Visier zur Prävention von allen SARS-CoV-2 – Infizierten. Damit könnten diese in der routinemäßig betriebenen Zahnarztpraxis behandelt werden, ohne dass Personal in besonderem Maße zu gefährden.
Nach den in Deutschland geltenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften muss bei bekannten SARS-CoV-2 – Infizierten aber eine FFP 2/3- Maske getragen werden. Diese ist in den Schwerpunktpraxen Routineausstattung. Daher gibt es die Empfehlung zur bevorzugten Behandlung in Schwerpunktpraxen.
Diese Empfehlung ist nicht mit der formalen Logik zu begründen, sondern mit deutschen Vorschriften und der begrenzten Verfügbarkeit von Schutzausrüstung.
Grundsätzlich ist es aber notwendig, auf Restrisiken hinzuweisen. Der Umgang mit Risiken (Rauchen, Motorradfahren, Skiabfahrt, Infektionsrisiko etc.) ist immer eine individuelle Entscheidung des Zahnarztes, die er (sie) für sich und die Mitarbeiter der Praxis leisten muss. Diese Entscheidung kann weder von irgendeiner Zahnärztekammer noch vom DAHZ vorgenommen werden. Wir können nur helfen, die Risiken besser einzuschätzen.
Ein solches Restrisiko einer Infektion besteht immer bei Einsatz von Verfahren, die Aerosole bilden, z.B. wassergekühlten Übertragungsinstrumenten. Auch die besten Gesichtsmasken schaffen hierbei nie einen 100%igen Schutz. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um mehrlagige chirurgische Masken (MNS nach DIN 14683 Typ 2) oder um FFP-Masken handelt. Es kommt vor allem auf das korrekte Anlegen, den dichten Sitz und das korrekte Ablegen an. Fehler, die hierbei gemacht werden, haben einen erheblichen Einfluss auf die Schutzwirkung.
Das Restrisiko ist durch eine trainierte Absaugtechnik, Schutzbrille bzw. Visier weiter zu minimieren. Letztlich kann und muss jeder selbst entscheiden, welches Restrisiko bei aerosolbildenden Behandlungen eingegangen werden kann, oder ob die Patienten doch lieber eine Schwerpunktpraxis überwiesen werden sollen.
DAHZ / Prof. Dr. Jatzwauk
28.04.2020